§ 1 | – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens |
§ 2 | – Tierhaltung |
§ 3 | – Pflanzenschutz |
§ 4 | – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege |
§ 5 | – Entsorgung der Gartenparzelle |
§ 6 | – Errichtung von Baulichkeiten |
§ 7 | – Einfriedung – Abgrenzungen – Tore |
§ 8 | – Wegeunterhaltung und -benutzung |
§ 9 | – Fachberatung |
§ 10 | – Wasser- und Stromversorgung |
§ 11 | – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen |
§ 12 | – Gemeinschaftsarbeit |
§ 13 | – Allgemeine Ordnung |
§ 14 | – Vereinsspezifische Regelungen |
§ 15 | – Schlussbestimmungen |
§ 1 | Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens |
1.1 |
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst |
- die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und |
|
- die Erholungsnutzung. | |
1.2 | Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen. Im Falle längerer Abwesenheit (Erkrankung, Urlaub etc.) ist vom Pächter dafür zu sorgen, dass eine Verwahrlosung und Verunkrautung des Gartengeländes nicht eintreten kann. |
1.3 |
Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Nadelgehölzpflanzungen sind nicht zulässig. Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Nutzland (Nutzfläche für Gemüse), ein Teil für Blumen / Ziersträucher / Obstbäume und ein Teil für Laube / Freisitz / Rasen - ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten. Gartenwege dürfen nicht versiegelt werden. Insbesondere ist das Betonieren von Wegen und Wegeinfassungen nicht gestattet. Eine Verlegung von Rasengittersteinen ist zugelassen. |
1.4 |
Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Bei der Pflanzung von Bäumen u. Sträuchern sind die im Hessischen Nachbarschaftsgesetz festgelegten Grenzabstände zu beachten und einzuhalten. |
1.5 |
Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Bei der Bepflanzung des Kleingartens sind folgende Grenzabstände einzuhalten: |
• Obstbäume auf schwachwachsender Unterlage (M9) 1,5 m • Brombeersträucher 1 m
|
§ 2 | Tierhaltung |
2.1 |
Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt. |
2.2 |
In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. |
2.3 |
Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden. |
2.4 |
Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes. |
§ 3 | Pflanzenschutz |
3.1 |
Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht, welche mit dem zuständigen Fachwart abgesprochen werden sollten. |
3.2 |
Führt der Pächter in seinem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Notwendige Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln ( z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Es sollen nur Pflanzen-schutzmittel auf biologischer Basis, die nicht bienengefährlich sind, in den Kleingärten verwendet werden. Spritzungen gegen Schädlinge ist an Samstag-Nachmittagen sowie an Sonn – u. Feiertagen nicht erlaubt. |
3.3 |
Die sich aus Gesetzen und anderen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt. |
§ 4 | Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege |
4.1 |
Eine sinnvolle Gartenpflege wird erreicht, wenn der Pächter seinem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen. |
4.2 |
Die Wege um den Garten sind vom Pächter sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet. |
4.3 |
Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das Erdreich ist verboten. Die Entnahme von Wasser aus einem Bach oder Teich mit einer Pumpe ist nicht gestattet. |
4.4 |
Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) sorgen. |
4.5 |
Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten: bei einer Gartengröße von 300 m² = 9 m² |
§ 5 | Entsorgung der Gartenparzelle |
5.1 |
Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind zu entfernen und dürfen nicht wieder errichtet werden. |
5.2 |
Vermeiden Sie Abfälle! Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Offenes Feuer und das Verbrennen von Gartenabfällen und anderen Materialien ist nicht zulässig. |
5.3 |
Für notwendige Entsorgungen im Garten ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Sollte der Pächter der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters das Erforderliche veranlassen. |
§ 6 Errichtung von Baulichkeiten
6.1 Nach geltendem Recht darf in den Kleingartenanlagen des Schrebergartenvereins Rüsselsheim auf je einer Kleingartenpachtfläche eine erdgeschossige und nicht
unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem, an 3 Seiten offenem Freisitz bis zu einer Größe von 24 m² errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und
Satzungen der Stadt Rüsselsheim sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt in der Regel 2 m.
Ausnahme hiervon sind Anlagen mit Doppellauben.
6.2 Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Der Antrag hierfür ist schriftlich mit Skizze beim geschäftsführenden
Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten, sowie für Gewächshäuser.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Genehmigung vorliegt.
Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
6.3 Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Toiletten, ortsfesten freistehenden Kaminen, Funkantennen, sowie festinstallierten Schwimmbecken ist nicht
zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei
zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss anordnen.
6.4 Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige
Aufenthalte zu verstehen. Dauerhaftes Wohnen ist nicht erlaubt.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
§ 7 Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore
7.1 Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen
die errichteten Zäune, Abpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 0,50 m nicht überschreiten.
7.2 Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen / Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
Vorhandene Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht
übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.
§ 8 Wegeunterhaltung und -benutzung
8.1 Jeder Pächter ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim
Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist) Abfälle usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
8.2 Das Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten ist nicht gestattet. Das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen
ist nur in Ausnahmefällen, z.B. für die Anlieferung von Baumaterialien u. dergleichen erlaubt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten Flächen gestattet.
Das Radfahren auf den Wegen ist nicht erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahren. Die anlageninternen Hinweisschilder sind zu beachten. Die Wege innerhalb
der Anlagen sind von jeglichen Fahrzeugen und Geräten frei zu halten.
Ausnahmen können nur vom Vorstand erteilt werden.
8.3 Liegen Kfz.-Abstellplätze innerhalb der Kleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Das
Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter zu beseitigen.
Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen.
§ 9 Fachberatung
9.1 In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu
nutzen.
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Fachwarten rechtzeitig bekanntgegeben. Vereinseigenes Info-Material steht jedem Pächter
zur Verfügung.
§ 10 Wasser- und Stromversorgung
10.1 Die in den Kleingartenanlagen verlegten Hauptleitungen für Wasser und Strom sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der
erforderlichen Einrichtungen. Das Schlagen oder Bohren eines Brunnens bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
10.2 Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell und störungsfrei arbeiten. Wasserzähler und dazugehörige
Absperreinrichtungen sind vor Frost und Beschädigungen zu schützen. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
10.3 Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter das separat zugeführte Trinkwasser nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von Trinkwasser dieser Zapfstellen
zur Bewässerung bzw. Gießen ist untersagt.
10.4 Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§ 11 | Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und – einrichtungen |
Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und -platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen. |
§ 12 | Gemeinschaftsarbeit |
Jeder Garteninhaber ist zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Die Obleute überwachen die Durchführung der Gemeinschaftsarbeit. |
§ 13 | Allgemeine Ordnung |
13.1 |
Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen. |
13.2 |
Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen Geräusche entwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis samstags nur von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet. (Siehe Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm). |
13.3 |
Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet. |
13.4 |
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt. |
13.5 | Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten. |
§ 14 | Vereinspezifische Regelungen |
14.1 |
Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen oder redaktionellen Gründen, notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten |
14.2 |
Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen von Waldbäumen (z.B.
Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) hochstämmigen Süßkirschen, Walnussbäumen sowie Wacholder, Thuja-Arten, Kirschlorbeer und hochwachsenden Ziersträuchern nicht gestattet. Zur
Anpflanzung sollen möglichst nur einheimische Pflanzen verwendet werden. |
§ 15 | Schlussbestimmungen |
15.1 |
Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung und des Pachtvertrages. |
15.2 |
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß § 4 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet. |
15.3 |
Der Verein ist Generalpächter aller Gartenanlagen des Schrebergartenvereins Rüsselsheim. in Kleingartenfragen nicht mit den Pächtern geführt. Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand. |
15.4 |
Alle in dieser Gartenordnung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden. |